… Neuerungen per Gesetz …

24.07.2025:

Im Juli sind über das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz unter §42a SGB XI Neuerungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Kraft getreten.

Was ändert sich? 

Zusammenfassend haben Pflegebedürftige und deren Angehörige ab sofort mehr Flexibilität und Planungssicherheit durch …

  • … die Einführung eines Jahresbetrages mit Ausweitung der Nutzungszeiten:Ab dem 1. Juli 2025 werden die Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in einem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann flexibel für beide Leistungsarten genutzt werden. Egal ob die Pflegezeiträume in Pflegeheim oder ambulanter Pflege aufgesplittet oder zusammenhängend in Anspruch genommen werden.Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind insgesamt für bis zu maximal 16 Wochen möglich.
  • … den Wegfall der Vorpflegezeit:Die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege entfällt. Auch „Neu-“ Pflegebedürftigen steht diese Leistung sofort zur Verfügung.
  • … die Pflegegeldfortzahlung:Während der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen fortgezahlt.

 

Bitte beachten:

  • der gemeinsame Jahresbetrag gilt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
  • die Leistungen sind zweckgebunden und können nur für tatsächlich entstandene Kosten für Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. 
  • es ist weiterhin erforderlich, die Verhinderungspflege und/ oder Kurzzeitpflege bei der Pflegekasse zu beantragen.

 

 

Hier ein Beispiel, das aus dem Leben gegriffen ist:

Johanna, die seit Jahren ihre pflegebedürftige Mutter zu Hause versorgt, atmet auf. Seit Juli 2025 gehören die starren Grenzen zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege der Vergangenheit an. Bisher musste sie genau planen, wie viel Zeit sie für die Kurzzeitpflege im Heim und wie viel für die Verhinderungspflege, die ein Heim oder ein ambulanter Pflegedienst übernimmt, einplant. Das war oft sehr aufwendig und unflexibel. Nun ist alles einfacher. Ihrer Mutter steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, der flexibel für beide Leistungen genutzt werden kann. Wenn Johanna mal eine Auszeit braucht, kann sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen oder eine Ersatzpflege organisieren ohne sich Gedanken über die strikten Budgetgrenzen zu machen. Die neue Regelung gibt ihr die Freiheit Pflege so zu gestalten, wie es zu ihrer aktuellen Situation passt.

„Endlich können wir Pflege so gestalten, wie es für uns am Besten ist ohne ständig auf die Uhr oder das Budget schauen zu müssen“. Die Pflegereform gibt ihr und ihrer Mutter mehr Flexibilität und Planungssicherheit, was die Lebensqualität deutlich verbessert“.

Die Änderung bringt eine echte Erleichterung!